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Satzung
Des Gemeinnützigen Vereins Dickhausen, Rölefeld, Drinhausen e.V.
§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Gemeinnützige Verein Dickhausen-Rölefeld-Drinhausen e.V. mit Sitz in
Dickhausen, 51545 Waldbröl, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§2
Zweck des Vereins ist
a) Heimatpflege und Heimatkunde
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung der alten
Dorfschule in 51545 Waldbröl, Dickhausen sowie die Pflege des Kriegerehrenmals
der Dörfer Dickhausen-Drinhausen-Rölefeld-Grünenbach und durch Wanderungen
der Dorfgemeinschaft durch die Heimat
b) Förderung des Sports
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eine Tischtennisgruppe und
mehrere Gymnastikgruppen (Seniorengymnastik, Frauen- und Männergymnastik)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder volljährige Bürger ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufes, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen oder religiösen Überzeugung werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern. Zu- und Abgänge von Mitgliedern sind der
Generalversammlung namentlich bekanntzugeben.
§4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt. Kündbar ist die Mitgliedschaft nur durch eine
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mindestens 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.
Dieser kann auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes nur durch die Generalversammlung beschlossen werden:
Bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner
Rechtfertigung zu geben. Das ausgetretene und ausgeschlossene Vereinsmitglied
verliert jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Das in seinen Händen
befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§5
Beiträge der Mitglieder
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung – Generalversammlung – festgesetzt. Der Beitrag ist ein
Familienbeitrag. Die erste Person zahlt den halben Beitrag. Minderjährige sind
beitragsfrei. Ebenso sind volljährige beitragsfrei, die sich in Schul- bzw.
Berufsausbildung befinden. Vom 25. Lebensjahr an zahlen Familienangehörige- außer Ehegatten- den vollen Betrag.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins:
a) Generalversammlung
b) Der Vorstand
§7
Generalversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss der Vorstand die Generalversammlung einberufen.
Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 14
Tage vor der Versammlung im Vereinsbereich bekannt gemacht werden. Ausserdem
müssen die Mitglieder durch schriftliche Benachrichtigung auf die
Generalversammlung hingewiesen werden.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Erstattung der Jahresberichte
b) Erstattung des Kassenberichts
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, soweit nach §9 und §10
erforderlich
f) Anträge
g) Verschiedenes
Anträge zur Generalversammlung können eine Woche vor der Versammlung beim
Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über den Verlauf der Versammlung ist ein
Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer, dem 1. Vorsitzenden und einem Mitglied
unterzeichnet werden muss.
Beschlussfertig sind die anwesenden Mitglieder, Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen oder wenn mindestens ein viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen.
§8
Der Vorstand
Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Er besteht aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Geschäftsführer und seinem Vertreter
d) Dem Kassenwart und seinem Vertreter
e) Den Beisitzern
Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach der Anzahl der Fachgruppen im Verein
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Die Beschlüsse des
Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des
Vorstandes ist vom Geschäftsführer ein Protokoll zu führen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer und dem 1. Kassenwart. Der erweiterte Vorstand hilft dem geschäftsführenden Vorstand die Verantwortung zu tragen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Für die laufenden geschäftlichen Auslagen steht dem geschäftsführenden Vorstand
Jährlich ein Betrag von € 250,00 zur Verfügung. Weitere Ausgaben sind von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen. Alle Gruppenleiter müssen Mitglieder des Vereins sein. Jährlich ist ein Festausschuss zu wählen. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern in den Festausschuss ist möglich.
§9
Kassenprüfer
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie
haben von dem Jahresabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und
darüber in der Generalversammlung zu berichten.
Sie dürfen keine Funktion im Vorstand haben.
§10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen
werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den
Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei viertel
der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an:
Löschzug Thierseifen der freiwilligen Feuerwehr 51545 Waldbröl, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§12
Abstimmungsordnung
Alle Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung für besondere Beschlüsse nichts
anderes gesagt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wer sich der Stimme enthält wird
als nicht anwesend betrachtet.
Die Abstimmung geschieht durch Erheben der Hand.
Geheime Abstimmung muss auf Antrag eines jeden Mitgliedes erfolgen.
§13
Schlussbestimmungen
Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich. Die Erstattung der entstandenen
Kosten erfolgt gegen Nachweis.
Die Satzung tritt am 03.März 2018 nach Beschluss der Generalversammlung in Kraft.