Satzung

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Satzung

Des Gemeinnützigen Vereins Dickhausen, Rölefeld, Drinhausen e.V.

§1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Gemeinnützige Verein Dickhausen-Rölefeld-Drinhausen e.V. mit Sitz in

Dickhausen, 51545 Waldbröl, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§2

Zweck des Vereins ist

a) Heimatpflege und Heimatkunde

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung der alten

Dorfschule in 51545 Waldbröl, Dickhausen sowie die Pflege des Kriegerehrenmals

der Dörfer Dickhausen-Drinhausen-Rölefeld-Grünenbach und durch Wanderungen

der Dorfgemeinschaft durch die Heimat

b) Förderung des Sports

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eine Tischtennisgruppe und

mehrere Gymnastikgruppen (Seniorengymnastik, Frauen- und Männergymnastik)

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des

Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder volljährige Bürger ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufes, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen oder religiösen Überzeugung werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern. Zu- und Abgänge von Mitgliedern sind der

Generalversammlung namentlich bekanntzugeben.

§4

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt. Kündbar ist die Mitgliedschaft nur durch eine

schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mindestens 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres

b) durch Tod

c) durch Ausschluss.

Dieser kann auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes nur durch die Generalversammlung beschlossen werden:

Bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner

Rechtfertigung zu geben. Das ausgetretene und ausgeschlossene Vereinsmitglied

verliert jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Das in seinen Händen

befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.

§5

Beiträge der Mitglieder

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die

Mitgliederversammlung – Generalversammlung – festgesetzt. Der Beitrag ist ein

Familienbeitrag. Die erste Person zahlt den halben Beitrag. Minderjährige sind

beitragsfrei. Ebenso sind volljährige beitragsfrei, die sich in Schul- bzw.

Berufsausbildung befinden. Vom 25. Lebensjahr an zahlen Familienangehörige- außer Ehegatten- den vollen Betrag.

§6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins:

a) Generalversammlung

b) Der Vorstand

§7

Generalversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss der Vorstand die Generalversammlung einberufen.

Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 14

Tage vor der Versammlung im Vereinsbereich bekannt gemacht werden. Ausserdem

müssen die Mitglieder durch schriftliche Benachrichtigung auf die

Generalversammlung hingewiesen werden.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a) Erstattung der Jahresberichte

b) Erstattung des Kassenberichts

c) Bericht der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, soweit nach §9 und §10

erforderlich

f) Anträge

g) Verschiedenes

Anträge zur Generalversammlung können eine Woche vor der Versammlung beim

Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über den Verlauf der Versammlung ist ein

Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer, dem 1. Vorsitzenden und einem Mitglied

unterzeichnet werden muss.

Beschlussfertig sind die anwesenden Mitglieder, Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen oder wenn mindestens ein viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies verlangen.

§8

Der Vorstand

Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Er besteht aus:

a) Dem 1. Vorsitzenden

b) Dem 2. Vorsitzenden

c) Dem Geschäftsführer und seinem Vertreter

d) Dem Kassenwart und seinem Vertreter

e) Den Beisitzern

Die Anzahl der Beisitzer richtet sich nach der Anzahl der Fachgruppen im Verein

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Die Beschlüsse des

Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse des

Vorstandes ist vom Geschäftsführer ein Protokoll zu führen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer und dem 1. Kassenwart. Der erweiterte Vorstand hilft dem geschäftsführenden Vorstand die Verantwortung zu tragen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Für die laufenden geschäftlichen Auslagen steht dem geschäftsführenden Vorstand

Jährlich ein Betrag von € 250,00 zur Verfügung. Weitere Ausgaben sind von der

Mitgliederversammlung zu genehmigen. Alle Gruppenleiter müssen Mitglieder des Vereins sein. Jährlich ist ein Festausschuss zu wählen. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern in den Festausschuss ist möglich.

§9

Kassenprüfer

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie

haben von dem Jahresabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und

darüber in der Generalversammlung zu berichten.

Sie dürfen keine Funktion im Vorstand haben.

§10

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen

werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den

Mitgliedern angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei viertel

der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen an:

Löschzug Thierseifen der freiwilligen Feuerwehr 51545 Waldbröl, der es unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12

Abstimmungsordnung

Alle Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung für besondere Beschlüsse nichts

anderes gesagt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine

Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wer sich der Stimme enthält wird

als nicht anwesend betrachtet.

Die Abstimmung geschieht durch Erheben der Hand.

Geheime Abstimmung muss auf Antrag eines jeden Mitgliedes erfolgen.

§13

Schlussbestimmungen

Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich. Die Erstattung der entstandenen

Kosten erfolgt gegen Nachweis.

Die Satzung tritt am 03.März 2018 nach Beschluss der Generalversammlung in Kraft.